ADR steht für " Agreement International Carriage of Dangerous Goods by Road" (offiziell: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)) und ist ein Vertrag der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1957, der die grenzüberschreitende Beförderung von Gefahrgut regelt. "ADR" stammt von der französischen Bezeichnung des Abkommens ab: Accord européen relatif au transport international des merchandises Dangereuses par Route).
Es wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschlossen und trat am 29. Januar 1968 in Kraft. Das Abkommen wurde am 21. August 1975 in New York City geändert (Artikel 14, Absatz 3), diese Änderungen traten jedoch erst am 19. April 1985 in Kraft. Ein neues, geändertes ADR 2011 ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Anlagen A und B wurden seit dem Inkrafttreten des ADR regelmäßig geändert und aktualisiert. Folglich wurde zu den Änderungen, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten, eine überarbeitete konsolidierte Fassung als Dokument ECE/TRANS/242, Band I und II, veröffentlicht.
Ab dem 1. Januar gibt es einige Änderungen in der ADR-Verordnung. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen.
- Ab dem 1. Januar 2023 müssen Parteien, die ausschließlich gefährliche Güter versenden, erstmals einen Gefahrgutbeauftragten (DGSA) bestellen.
- Die ADR-Befreiung (Abschnitt 1.6.1.44 des ADR 2021) für nicht abfertigende Versender ist ab dem 31.12.2022 nicht mehr anwendbar.
- Diese Änderung bedeutet, dass Spediteure und Händler, die ab Werk verkaufen, eine DGSA benennen müssen, wenn sie als Versender oder im Namen von Versendern handeln,
- Nach dem UN-System ist ein "Absender" definiert als derjenige, der die Beförderung veranlasst, sei es im eigenen Namen, durch eine andere Partei oder aufgrund eines Beförderungsvertrags.
Im Jahr 2016 sind 49 Staaten dem ADR beigetreten: Albanien, Andorra, Österreich, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Kasachstan, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Marokko, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tadschikistan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Abkommen selbst ist kurz und einfach gehalten, und sein wichtigster Artikel ist Artikel 2. In diesem Abschnitt heißt es, dass mit Ausnahme bestimmter gefährlicher Güter gefährliche Güter im Allgemeinen in Radfahrzeugen grenzüberschreitend befördert werden können, sofern zwei Gruppen von Bedingungen erfüllt sind:
1.Anhang A regelt die betreffenden Güter, insbesondere deren Verpackung und Kennzeichnung.
2.Anlage B regelt den Bau, die Ausrüstung und die Verwendung von Fahrzeugen für den Gefahrguttransport.
Die Anhänge bestehen aus neun Kapiteln mit folgendem Inhalt
1. allgemeine Bestimmungen: Terminologie, allgemeine Anforderungen
2. die Klassifizierung: Einstufung der gefährlichen Güter
3. die Liste der gefährlichen Güter, sortiert nach UN-Nummern, mit Verweisen auf die spezifischen Anforderungen in den Kapiteln 3 bis 9; besondere Bestimmungen und Ausnahmen für gefährliche Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind
4. die Verpackungs- und Tankvorschriften
5) Versandverfahren, Etikettierung und Kennzeichnung von Behältern und Fahrzeugen.
6.die Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
7. die Bedingungen der Beförderung, des Be- und Entladens und des Umschlags
8. die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, der Betrieb und die Dokumentation
9.die Konstruktion und Zulassung von Fahrzeugen
Die Kategorien gefährlicher Güter gemäß ADR sind die folgenden:
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände
Klasse 2 Gase, einschließlich verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase und Dämpfe Entzündbare Gase (z. B. Butan, Propan, Acetylen)
Nicht brennbare und ungiftige Gase, die zum Ersticken führen können (z. B. Stickstoff, CO2) oder Oxidationsmittel (z. B. Sauerstoff)
Giftig (z. B. Chlor, Phosgen)
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.2 Stoffe, die sich selbst entzünden können
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Jeder Eintrag in den verschiedenen Kategorien ist mit einer vierstelligen UN-Nummer versehen. In der Regel ist es nicht möglich, die Gefahrenklasse(n) eines Stoffes aus seiner UN-Nummer abzuleiten: Sie müssen in einer Tabelle nachgeschlagen werden. Eine Ausnahme bilden die Stoffe der Klasse 1, deren UN-Nummer immer mit einer 0 beginnt. Die UN-Nummern reichen von UN0001 bis etwa UN3600 und werden vom Expertenausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vergeben.