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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

In diesen Lieferbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

  • Lieferant: G.M.S. Instruments B.V. mit Sitz in Rotterdam;
  • Abnehmer: jede natürliche oder juristische Person, der der Lieferant ein Angebot unterbreitet oder mit der er einen Vertrag abschließt bzw. über den er verhandelt;
  • Angebot: jedes Angebot, jede Offerte oder Aufforderung zum Abschluss eines Vertrages, gleichgültig in welcher Form;
  • Vertrag: jeder Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer;
  • Waren: alle Waren, einschließlich der (Dienstleistungs-)Waren, die Gegenstand eines Angebots des Anbieters oder im Namen des Anbieters sind, oder eines

Artikel 2 - Anwendbarkeit

  1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, für alle Angebote, die vom Lieferanten oder in seinem Namen gemacht werden, und für alle Verhandlungen über diese Verträge und
  2. Abweichungen von diesen Lieferbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie vom Besteller schriftlich anerkannt worden sind.
  3. Der Lieferant erkennt ausdrücklich keinen Hinweis auf die Anwendbarkeit anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen an.
  4. Wenn und soweit eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen nichtig oder unwirksam ist, wird diese Bestimmung im Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller in eine rechtswirksame Bestimmung umgewandelt, deren Inhalt und Bedeutung dem Inhalt und der Bedeutung der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
  5. Werden diese Bedingungen übersetzt, so gilt im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des niederländischen Textes und des übersetzten Textes der niederländische Text

Artikel 3 - Angebote und Vereinbarungen

  1. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme oder schriftliche Bestätigung eines Auftrags des Abnehmers durch den Lieferanten oder durch die tatsächliche (beginnende) Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten zustande.
  2. Die Angaben in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtslisten, Datenblättern und dergleichen sind für den Lieferanten nicht verbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich in einem Vertrag als für den Besteller verbindlich bezeichnet.
  3. Der Lieferant hat das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise (ohne Einschaltung der Gerichte) zu kündigen sowie die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen auszusetzen, wenn folgende Ereignisse eintreten:

 

  • wenn der Abnehmer eine oder mehrere der ihm gegenüber dem Lieferanten obliegenden Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, oder wenn der Lieferant den begründeten Verdacht hat, dass der Abnehmer die Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird;
  • der Konkurs, das Moratorium oder die Unterstellung unter Vormundschaft des Käufers und/oder anderweitig, wenn ein (begründeter Verdacht auf) mangelnde Liquidität des Käufers erkennbar wird;
  • die Entscheidung und/oder das Verfahren zur Liquidation des Abnehmers, die Einstellung/Verkauf der Geschäftstätigkeit des Abnehmers oder wenn sich die Art der Geschäftstätigkeit des Abnehmers nach Ansicht des Lieferanten wesentlich ändert;
  • wenn das gesamte oder ein Teil des Vermögens des Käufers gepfändet wird und diese Pfändung nicht innerhalb von vierzehn Tagen aufgehoben wird;
  • wenn der Abnehmer dem Lieferanten die Lieferung/Leistung nicht ermöglicht bzw. daran nicht mitwirkt.

Artikel 4 - Eigentum an und Vertraulichkeit von Daten

  1. Angebote von oder im Namen des Lieferanten, sowie Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge und dergleichen, die vom Lieferanten stammen, bleiben Eigentum des Lieferanten.
  2. Der Besteller garantiert gegenüber dem Lieferer und wird dafür sorgen, dass diese Angebote, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle und dergleichen sowie die darin enthaltenen Daten vertraulich behandelt werden und ohne vorherige Zustimmung des Lieferers weder vervielfältigt, noch Dritten gezeigt oder zugänglich gemacht oder von Dritten verwendet werden.
  3. Alle Rechte gewerblicher oder geistiger Art, wie u.a. das Urheberrecht, in Bezug auf die vom Lieferanten stammenden Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Arbeitsmethoden, Ratschläge, sind und/oder bleiben während der Ausführung des Vertrages sowie danach das ausdrückliche und ausschließliche unveräußerliche Eigentum des Lieferanten.

Artikel 5 - Preise

Die in den Angeboten und Verträgen enthaltenen und sonst in den Spezifikationen angegebenen Preise sind:

  • ohne Umsatzsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie alle anderen behördlichen Abgaben und Gebühren;
  • ab Werk oder ab Lager des Subunternehmers des Lieferanten oder - je nach Ermessen des Lieferanten - ab Lager des Lieferanten;
  • ohne Verpackungskosten;
  • ohne die Kosten für Verladung, Versand, Entladung, Transport, Versand und Versicherung;
  • ohne Montage und Sonstiges (Dienstleistung)

Artikel 6 - Lieferfristen

  1. Die vom Lieferanten angegebenen oder vereinbarten Lieferfristen sind nur indikativ und beginnen, wenn der Lieferant den Vertrag schriftlich bestätigt hat, der Lieferant im Besitz aller für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen, Daten, Genehmigungen und dergleichen ist und alle dafür erforderlichen Formalitäten erfüllt sind und die vom Abnehmer geschuldete Anzahlung, soweit vereinbart, beim Lieferanten eingegangen ist.
  2. Eine Überschreitung der Lieferfristen gibt dem Abnehmer kein Recht auf Schadenersatz oder auf Auflösung, Aussetzung oder Nichterfüllung einer gegenüber dem Lieferanten eingegangenen Verpflichtung, es sei denn, die Überschreitung ist auf grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen.

Artikel 7 - Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsübergang

  1. Die Lieferung von Waren durch den Lieferanten erfolgt ab Werk oder ab Lager des Subunternehmers des Lieferanten, bzw. - nach Wahl des Lieferanten - ab Lager des Lieferanten. Ab Werk oder ab Lager hat die Bedeutung von: "ab Werk" in Übereinstimmung mit den INCOTERMS 2000. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Waren für den Versand oder den Transport zum Käufer bereit sind und der Käufer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Waren, einschließlich der Lagerung der Waren, gehen von diesem Zeitpunkt an auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Diese Einschränkungen berühren nicht den (verlängerten) Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gemäß Artikel 7.3 dieser Lieferbedingungen.
  2. Der Versand, das Verladen und die Verschiffung, der Transport und das Abladen der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sorgt der Lieferant für den Versand, die Verladung, den Versand, den Transport oder die Entladung der Ware, so geschieht dies ebenfalls auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  3. Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen dem Besteller gelieferten Waren vor, solange nicht alle Forderungen des Bestellers aus Warenlieferungen und Nebenleistungen, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig beglichen sind. Der Besteller wird dem Lieferer auf erstes Anfordern Gelegenheit zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts an den Waren geben, indem er die Waren zurücknimmt, einschließlich der zu diesem Zweck erforderlichen Demontage der Waren. Der Besteller wird dem Lieferer zu diesem Zweck auf erstes Anfordern u.a. ungehinderten Zugang zu den Waren gewähren.

Artikel 8 - Zahlung

  1. Die Zahlung der Rechnungen des Lieferanten muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf ein vom Lieferanten angegebenes Konto in Euro erfolgen, ohne jeglichen Abzug oder Verrechnung. Sofern vom Lieferanten nicht anders angegeben.
  2. Neben den gesetzlichen Bestimmungen über den Eintritt der Fälligkeit und des Verzugs werden darüber hinaus in jedem der folgenden Fälle alle Forderungen des Lieferers gegen den Besteller sofort und in voller Höhe fällig und der Besteller gerät ohne Inverzugsetzung mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer in Verzug:

 

  • wenn eine für den Abnehmer geltende Zahlungsfrist gegenüber dem Lieferanten überschritten wird;
  • wenn ein Konkursantrag oder ein Antrag auf Zahlungsaufschub des Käufers gestellt oder erklärt wird;
  • wenn ein oder mehrere Vermögenswerte des Käufers gepfändet werden;
  • wenn (das Unternehmen) des Käufers aufgelöst oder liquidiert wird oder ein entsprechender Beschluss gefasst wurde;
  • wenn der Besteller einer Aufforderung des Lieferers, eine nach Ansicht des Lieferers ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers zu leisten, nicht innerhalb einer vom Lieferer gesetzten Frist nachkommt

 

  1. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer schuldet der Abnehmer dem Lieferanten auf die geschuldeten Beträge Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem gesetzlichen Handelszins gemäß § 119a Buch 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung, die auf 15 % der geschuldeten Hauptsumme festgesetzt werden, sowie die Gerichtskosten. All dies gilt unbeschadet der anderen Rechte und Ansprüche des Lieferanten, einschließlich des Rechts auf Aussetzung der persönlichen Verpflichtungen des Lieferanten und des Rechts auf Kündigung

Artikel 9: Höhere Gewalt

Wenn der Lieferant aufgrund höherer Gewalt dauerhaft oder für einen Zeitraum von mehr als dreißig Tagen an der (weiteren) Erfüllung des Vertrags gehindert ist, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag unabhängig von der Frage, ob die höhere Gewalt vorhersehbar war, und ohne jegliche Verpflichtung zur Entschädigung ganz oder teilweise zu kündigen, durch eine entsprechende Mitteilung und ohne gerichtliches Einschreiten den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts des Lieferers auf Bezahlung der vom Lieferer vor Eintritt der höheren Gewalt bereits ausgeführten Lieferungen und Leistungen durch den Abnehmer, bzw. ist der Lieferer berechtigt, die (weitere) Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise auszusetzen. Der Lieferant unterrichtet den Abnehmer so schnell wie möglich über jeden Fall von höherer Gewalt.

Artikel 10 - Bürgschaft

  1. Der Lieferant garantiert den einwandfreien Zustand jeder einzelnen Ware während eines daher tolerierbaren Zeitraums ab dem Datum der Lieferung der Ware.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen und zu prüfen, und zwar bei Gefahr der Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen. Festgestellte Mängel muss der Käufer dem Lieferanten innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung oder nachdem sie vernünftigerweise hätten festgestellt werden müssen, schriftlich mitteilen, auch auf die Gefahr hin, dass er seine Garantieansprüche verliert.
  3. Der Lieferant übernimmt keine Garantie für Mängel, die (teilweise) die Folge von Installationen, Montagen, Änderungen oder Reparaturen der Waren durch andere Parteien als den Lieferanten, von unzureichender oder falscher Wartung der Waren, von unsachgemäßem Gebrauch der Waren oder von normalem Verschleiß der Waren sind.
  4. Der Besteller kann sich gegenüber dem Lieferanten nicht auf Gewährleistungsansprüche berufen, wenn der Besteller zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Ansprüche oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt mit der Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten in Verzug ist.
  5. Im Falle eines berechtigten Garantieanspruchs des Käufers wird der Lieferant nach eigenem Ermessen (i) die betreffenden Waren ersetzen (ersetzen lassen) oder (ii) Ersatzwaren liefern oder (iii) den vom Käufer für die betreffenden Waren gezahlten Preis gutschreiben. Möchte der Lieferant die Waren reparieren (lassen), so bietet der Käufer ihm die Möglichkeit dazu. Entscheidet sich der Lieferant für die Lieferung von Ersatzwaren oder die Gutschrift des gezahlten Preises, so gehen die ursprünglich gelieferten Waren in das Eigentum des Lieferanten über, und der Käufer ist verpflichtet, diese Waren auf erstes Anfordern an den Lieferanten zurückzugeben.
  6. Die Nichterfüllung von Verpflichtungen durch den Lieferanten auf der Grundlage dieses Artikels stellt für den Käufer keinen Grund für die Aussetzung der Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Lieferanten oder für die Beendigung jeglicher

Artikel 11 - Haftung und Entschädigung

  1. Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Fall auf die Erfüllung der in Artikel 10 dieser Lieferbedingungen beschriebenen Garantieverpflichtungen beschränkt. Jede weitergehende Haftung des Lieferanten für Schäden, die der Abnehmer oder Dritte erleiden, ist daher ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, diese Schäden sind die unmittelbare Folge von grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.
  2. Soweit ein Hersteller der Ware oder ein Unterlieferant des Lieferanten seine Gewährleistung oder Haftung gegenüber dem Lieferanten weitergehend als die sich aus Artikel 10 und 11.1 dieser Lieferbedingungen ergebende Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkung des Lieferanten beschränkt hat, gilt zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer die weitergehende Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkung dieses Herstellers oder Unterlieferanten.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden, die durch Mängel der vom Lieferer gelieferten Ware verursacht werden, freizustellen und zu entschädigen.
  4. Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden jedweder Art (einschließlich Geschäftsverluste, entgangene Gewinne und/oder Imageschäden).
  5. Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 11.1 bis einschließlich 11.4 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen kommt im Falle einer Haftung des Lieferanten nur der Schaden für eine Entschädigung in Betracht, für den der Lieferant versichert ist, und zwar höchstens bis zu dem Betrag, für den die Versicherung des Lieferanten Deckung bietet. Wenn die Versicherung in irgendeinem Fall keine Deckung bietet oder nicht zur Auszahlung kommt und der Lieferant haftet, ist die Haftung des Lieferanten auf den doppelten Rechnungsbetrag beschränkt.

Artikel 12 - Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Auf alle Verträge und Angebote, die vom Lieferanten ausgehen oder in seinem Namen gemacht werden, sowie auf die damit verbundenen Verhandlungen findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.
  2. In erster Instanz ist das Landgericht Rotterdam für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen, Angeboten von oder im Namen des Lieferanten und den damit zusammenhängenden Verhandlungen zuständig, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, eine Streitigkeit vor einem anderen, nach den geltenden Bestimmungen zuständigen Gericht anhängig zu machen.
  3. Wenn der Abnehmer auf der Grundlage des geltenden Rechts, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vertrags haftet und der Lieferant in diesem Zusammenhang von einem Dritten verklagt wird, hält der Abnehmer den Lieferanten vollständig schadlos und ersetzt dem Lieferanten den Schaden, den der

Allgemeiner Kontakt

Driemanssteeweg 190
3084 CB Rotterdam
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